Maskenpflicht in Geschäften bleibt in Niedersachsen noch bis 2. April bestehen, Bild: Arturo Rey, Unsplash

Geschäfte: Maskenpflicht noch bis frühestens 2. April

Die am 19. März 2022 in Kraft getretene, aktualisierte Niedersächsische Corona-Verordnung bringt keine wesentlichen Änderungen für Einzelhandel, Gastronomie oder körpernahe Dienstleistungen. Das Land nutzt die Möglichkeit, die das neue Bundes-Infektions­schutzgesetz lässt, in einer Übergangszeit bis zum 2. April 2022 noch viele Schutz­maßnahmen aufrechtzuerhalten.

So bleibt in Niedersachsen die FFP2-Maskenpflicht im Einzelhandel vorerst noch erhalten. In Gastronomie und bei körpernahen Dienstleistungen gilt weiterhin die 3G-Regel. Allerdings entfällt die Pflicht für Betreiberinnen und Betreibern von Einrichtungen mit Publikums­verkehr, QR-Codes für die Registrierung mit der Corona-Warn-App bereit­zustellen. Die Kontaktdatenerfassung hatte bereits die letzte Corona-Verordnung nicht mehr vorgeschrieben.

Inhaber von Geschäften, Restaurants und anderen Einrichtungen können aber auch zukünftig im Rahmen ihres Hausrechtes den Zugang beschränken oder das Tragen von Masken erbitten.

Eine Übersicht über die aktuellen Corona-Regeln in der Göttinger Innenstadt finden Sie hier.

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